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Vortrag von Barbara Stelzl-Marx "Auf beiden Seiten des Stacheldrahtes. Wegen Kriegsverbrechen verurteilte Österreicher in der Sowjetunion"
14.06.2013, 09:50

"Gegen das Urteil des Militärtribunals vom 25.12.1949 lege ich Berufung ein, da ich unschuldig bin. Ich bin in der Lage Zeugen zu benennen, deren Aussage meine Unschuld beweisen werden."1 Die Berufung des österreichischen Kriegsgefangenen H. gegen das im Gebiet Minsk gefällte Urteil - 25 Jahre Besserungs-Arbeitslager des GULAG (ITL) nach "Ukaz 43" - blieb jedoch erfolglos. Vier Monate später, am 15. April 1950, bekräftigte das Militärtribunal der MVD-Truppen des Militärbezirks Weissrussland das Urteil mit der Begründung, H. war in der Zeit von 1941 bis Februar 1943 als Kassier im Stalag XVII B Krems-Gneixendorf eingesetzt und habe sich an der Misshandlung sowjetischer Kriegsgefangener beteiligt.2 Dem während eines Verhörs vorgebrachten Einwand, er wisse nichts über die Mortalität der sowjetischen Kriegsgefangenen in diesem Lager und ihre Ernährung, da er sich "dafür nicht interessiert habe", waren offensichtlich kein Glaube oder - bewusst - keine Beachtung geschenkt worden.3

H. war einer der rund 1100 von insgesamt 130.000 österreichischen Kriegsgefangenen in der Sowjetunion, die wegen tatsächlicher und vermeintlicher Vergehen vor ihrer Gefangennahme beziehungsweise während der Gefangenschaft als "Kriegsverbrecher" verurteilt wurden. Bei mehr als 70 Prozent diente, wie auch bei H., der am 19. April 1943 durch das Präsidium des Obersten Sowjets erlassene "Ukaz 43" mit dem bezeichnenden Titel "Über Massnahmen zur Bestrafung deutsch-faschistischer Übeltäter, die der Ermordung und Misshandlung der sowjetischen Zivilbevölkerung und der gefangenen Rotarmisten schuldig sind, sowie der Spione und Vaterlandsverräter unter den Sowjetbürgern und Helfeshelfern" als Grundlage. Die sowjetische Führung definierte darin die individuelle Verantwortung feindlicher Soldaten für die an sowjetischen Zivilisten und gefangenen Rotarmisten begangenen Verbrechen. 18 Prozent der Österreicher wurden wegen bereits während der Gefangenschaft in der UdSSR verübter sogenannter Lagervergehen - in erster Linie Diebstahl oder Sabotage - verurteilt und 11 Prozent nach Artikel 58 des Strafgesetzbuches der RSFSR bzw. den entsprechenden Artikeln der übrigen Sowjetrepubliken, vorwiegend 58-6 ("Spionage").4

Ein gänzlich anderes Bild zeichnet sich naturgemäss bei den über 2200 österreichischen Zivilisten ab, die während der zehnjährigen Besatzungszeit Österreichs von sowjetischen Organen verhaftet und verurteilt wurden: Lediglich elf Prozent wurden nach "Ukaz 43" verurteilt, wobei dies vor allem die Misshandlung sowjetischer Kriegsgefangener und "Ostarbeiter" in Österreich oder den Einsatz von Polizisten in Galizien betraf, wohingegen mehr als 40 Prozent nach Artikel 58-6/1 ("Spionage") und 38 Prozent nach anderen Absätzen des Artikels 58 etwa wegen Werwolfzugehörigkeit, illegalen Waffenbesitzes oder unterschiedlicher Vergehen gegen die sowjetische Besatzungsmacht verurteilt wurden.5

H.s Biographie als Gefangener und der Zeitpunkt der Verurteilung sind gewissermassen typisch: Am 19. März 1945 geriet er im Gebiet Danzig in sowjetische Kriegsgefangenschaft und kam am 13. April 1945 ins das Lager Nr. 168 in Minsk. Bei seiner Registrierung Anfang Mai 1945 notierte der zuständige "Inspektor der Registrierungsabteilung" bereits relativ ausführlich H.s Einsatz im Stalag XVII B, liess ihn aber unbehelligt. ("Von Jänner 1941 an Stammlager Nr. 17 b Krems /Österreich/. Arbeitete in der Lagerverwaltung als Rechnungsführer und Kassier. Schickte das Geld, das die Kriegsgefangenen verdienten, in die Heimat. Das war ein Lager für Kriegsgefangene. Dort waren Franzosen, Russen und andere Kriegsgefangene. Hier war ich bis September 1942.")6 Am 13. Juli 1947 erfolgte seine Verlegung ins Lager 271 Vitebsk, am 12. August 1949 kam er aus dem Lager 168 Minsk ins Lager 56 Bobrujsk, kehrte jedoch am 26. Oktober ins Lager 168 zurück, wo er am 16. Dezember 1949 verhaftet wurde.7

Ab Mitte 1949 wurde gezielt nach "Kriegsverbrechern" unter den ausländischen Kriegsgefangenen in der Sowjetunion gesucht, um durch eine Verurteilung ihre Repatriierung für mehr als zwei Jahrzehnte aufzuschieben. Zu diesem Zeitpunkt "erinnerte" man sich somit auch an H.s Einsatz in einem Lager mit sowjetischen Kriegsgefangenen während der NS-Zeit. Ab Juni 1949 erfolgten Verhöre des Kriegsgefangenen durch Mitarbeiter der operativen Abteilung der jeweiligen Lager.8 Die Mühlen der Stalinschen Strafjustiz hatten für H. zu mahlen begonnen. Es folgten weitere Verhöre am 6. und 16. Dezember 1949, wobei H. jeweils ausführlich zu seinem Dienst im Stalag XVII B, den Misshandlungen von sowjetischen Kriegsgefangenen, ihrer Unterbringung und Versorgung befragt wurde. Er leugnete jede Beteiligung an der Misshandlung der Gefangenen und betonte, es habe keine Erschiessungen gegeben. Ausserdem habe er als Kassier mit sowjetischen Kriegsgefangenen nichts zu tun gehabt, da diese im Gegensatz zu den Belgiern und Franzosen keinen Lohn erhielten.9 Wie die Anklageschrift vom 17. Dezember 1949, dem Tag seiner Verhaftung im Lager 168 zeigt, genügte anscheinend der Nachweis, "dass er in einem Lager für sowjetische Kriegsgefangene als Lagerkassier gearbeitet" habe, um ihn der Militärstaatsanwaltschaft des MVD des Gebietes Minsk zu übergeben.10

Eine Woche später, am 25. Dezember, erfolgte schliesslich seine Verurteilung nach Artikel 1 des Ukaz des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 19. April 1943 und nach Artikel 24 des Strafgesetzbuches der BSSR.11 Da in der Zeit von 26. Mai 1947 bis 12. Jänner 1950 gemäss den jeweiligen Befehlen des Präsidiums des Obersten Sowjet die Todesstrafe ausgesetzt war, wurde eine 25-jährige Haftstrafe in Besserungs-Arbeitslagern als Höchststrafe verhängt. Im beigelegten Urteil hiess es: "H., der seinen Dienst in der ehemaligen Deutschen Armee [Wehrmacht] als Kassier im Kriegsgefangenenlager 17-B [XVII B] in Krems-Gneixendorf (Österreich) versah, wo sich abgesehen von Kriegsgefangenen anderer Nationalität etwa 2000 sowjetische Kriegsgefangenen aufhielten, wirkte durch seine Arbeit, die er von 1941 bis Februar 1943 durchführte, an den Misshandlungen sowjetischer Kriegsgefangener mit."12

Zusätzliche Informationen über das Stalag - etwa durch Untersuchungen der "Ausserordentlichen Staatlichen Kommission für die Feststellung und Untersuchung der Gräueltaten der deutsch-faschistischen Eindringlinge und ihrer Helfeshelfer" (ČGK) - lagen in diesem Fall offensichtlich nicht vor. Ansonsten wäre sicherlich dem Umstand mehr Aufmerksamkeit geschenkt worden, dass zu diesem grössten Kriegsgefangenenlager der "Ostmark" allein im Juni 1942 mehr als 11.000 sowjetische Gefangene gehört hatten. Ein Grossteil war zwar ausserhalb des Lagers zum Arbeitseinsatz herangezogen gewesen, doch waren in Krems-Gneixendorf mehr als 1600 Sowjets verstorben, davon die überwiegende Mehrheit vor Juni 1943. Allein als Folge einer im Dezember 1941 ausgebrochenen Fleckfieber- und Typhusepidemie hatten innerhalb nur eines Monats rund 700 Kriegsgefangene im sowjetischen Lagersektor ihr Leben verloren. Die rassisch-ideologisch motivierte Hierarchie unter den Gefangenen im "Dritten Reich", an deren unterster Stelle die Sowjets standen, kam auch im Stalag XVII B voll zum Tragen.13

H. dürfte allerdings in seiner Funktion als Kassier bzw. Zahlmeister tatsächlich keinen unmittelbaren Kontakt mit den sowjetischen Kriegsgefangenen gehabt haben. Einerseits bestand eine klare räumliche Trennung zwischen dem Lagerareal, in dem sich die Baracken der Kriegsgefangenen befanden, und dem sogenannten "Vorlager" mit der Lagerverwaltung. Jene Mitglieder des Lagerpersonals, das in der Verwaltung eingesetzt war, hielten sich nur selten, wenn überhaupt, im Kriegsgefangenensektor auf. Andererseits erhielten die Sowjets ihren Lohn üblicherweise durch den Arbeitgeber in Gegenwart des Arbeitskommandoführers und nicht im Stalag selbst ausgezahlt. Geldsendungen in die Heimat waren den Sowjets im Gegensatz zu französischen, belgischen, serbischen oder kroatischen Kriegsgefangenen überhaupt untersagt.

Wie bereits erwähnt, fand H.s Verurteilung in der Phase der Massenverurteilungen von Kriegsgefangenen in der UdSSR im November und vor allem im Dezember 1949 statt. Zuvor waren kriegsgefangene Deutsche und Österreicher für tatsächliche oder vermeintliche persönliche Verbrechen in Einzelverfahren oder in Schau- bzw. Grossprozessen verurteilt worden, etwa im Schauprozess in Char'kov von 15. bis 18. Dezember 1943 oder im Minsker Prozess Ende Jänner 1946. Derartige Schauprozesse waren seit 1943 an mehr als zehn Orten gegen insgesamt etwa 100 Soldaten und Offiziere der Deutschen Wehrmacht durchgeführt worden, darunter auch ein Österreicher. Über 70 Todesurteile waren dabei ausgesprochen und auch vollstreckt worden.14 Ende 1949 war jedoch eine Repatriierung der noch verbliebenen Kriegsgefangenen nicht länger hinauszuzögern, weswegen Stalin die Massenverurteilungen verfügte - oftmals auch aufgrund von Pauschalvorwürfen wie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten militärischen Einheit ohne Nachweis der persönlichen Schuld. Fortan gab es offiziell keine österreichischen Kriegsgefangenen mehr in der Sowjetunion, sondern nur ausländische "Kriegsverbrecher".15 Sie konnten somit "legitim" für bis zu 25 Jahren festgehalten und zum Arbeitseinsatz herangezogen werden.

Die Statusänderung vom "Kriegsgefangenen" zum "Kriegsverbrecher" wurde auch am Deckblatt des Personalaktes vollzogen: Zwei Stempelaufdrucke gaben die neue Personalnummer des "verurteilten Kriegsverbrechers" sowie Zeitpunkt und Ort der "Umregistrierung" bekannt. In H.s Fall erfolgte dies 1950 im GUPVI-Lager 476 in Asbest, Gebiet Sverdlovsk (Ekaterinburg), wohin er nach seiner Verurteilung überstellt worden war.16 Bereits am 17. Dezember 1949, dem Tag seiner Verhaftung, hatte der zuständige Untersuchungsführer der UPVI des MVD der BSSR, einen Beschluss gefasst, der einerseits die Verurteilung nach "Ukaz 43", andererseits seine Überstellung nach erfolgter Verurteilung in ein "allgemeines Lager" des MVD der UdSSR vorsah.17 Dies entsprach einer Anordnung des Innenministeriums vom 30. November 1949, die neuverurteilten Kriegsgefangenen ab sofort in den Lagern der GUPVI zu belassen und nicht mehr zur Strafverbüssung in Einrichtungen des GULAG zu überstellen. Bis Oktober 1950 wurde auch die grosse Mehrheit der vor November 1949 verurteilten Kriegsgefangenen aus den Straflagerbezirken des GULAG in GUPVI-Lager zurückverlegt. Die europäischen Gefangenen kamen gemäss einer Bestimmung der GUPVI vom März 1950 in Lager in den Gebieten Sverdlovsk (Ekaterinburg), Novgorod, Dnepropetrovsk, Stalingrad (Volgograd), Stalino (Doneck), Vorošilovgrad (Lugansk), Rostov, Moskau und Ivanovo. Im Zuge der Entlassungen 1953/1954 wurden die verbliebenen Gefangenen schliesslich im Gebiet Sverdlovsk (Ekaterinburg) und Ivanovo konzentriert, die übrigen Lager wurden aufgelöst.18

Bemerkenswert erscheint, dass das Militärkollegium des Obersten Gerichts der UdSSR im Falle H.s am 3. Mai 1950 bestimmte, "die nicht verbüsste Haftstrafe in eine Ausweisung aus der UdSSR umzuwandeln".19 Allerdings widerrief dasselbe Militärkollegium in seiner Sitzung vom 20. März 1951 die Entscheidung vom 3. Mai 1950, da "laut Mitteilung des MVD der UdSSR diese Bestimmung des Militärkollegiums als Folge neu aufgetretener Umstände nicht ausgeführt werden kann". Stattdessen wäre, so der Beschluss weiter, das Urteil vom 25. Dezember 1949 zu vollziehen.20

Wie die folgende Tabelle zeigt, kehrten nur etwas mehr als zehn Prozent der verurteilten österreichischen Kriegsgefangenen in der Zeit bis 1952 nach Österreich zurück. Dabei handelte es sich in erster Linie um jene Kriegsgefangenen, die nicht aufgrund von "Kriegsverbrechen" sondern wegen anderer Vergehen verurteilt worden waren. Zu einem grossen Schub an Heimkehrern kam es schliesslich 1953 nach Stalins Tod Anfang März. Nach Abschluss des österreichischen Staatsvertrages am 15. Mai 1955 kehrte ein beinahe ebenso grosses Kontingent an Verurteilten nach Österreich zurück. Die Repatriierung der verurteilten österreichischen Kriegsgefangenen und auch der Zivilverurteilten war daher mit Jahresende 1955 so gut wie abgeschlossen.21

Tab.: 1: Repatriierung der verurteilten österreichischen Kriegsgefangenen aus der UdSSR

Jahr Anzahl Prozent
vor 1951 54 5,2%
1951 64 6,1%
1952 28 2,7%
1953 446 42,8%
1954 26 2,5%
1955 411 39,4%
nach 1955 14 1,3%
Summe 1043 100 %

Quelle: AdBIK, DB verurteilter Kriegsgefangener. Zit. nach: Knoll, Späte Heimkehr, S. 176.

Die hohe Anzahl an Repatrianten - beinahe 93 Prozent - und die vergleichsweise geringe Sterblichkeit unter den verurteilten österreichischen Kriegsgefangenen lassen sich dadurch erklären, dass die Verurteilungen vorwiegend erst zu einer Zeit durchgeführt wurden, als sich die generellen Lebensbedingungen in den Lagern verbessert hatten und somit die Todesrate drastisch zurückgegangen war. Die Mortalität der verurteilten österreichischen Kriegsgefangenen liegt bei "lediglich" 3,5 Prozent, wohingegen 1943 mehr als 50 Prozent der in der UdSSR registrierten Österreicher verstarben, 1944 noch 8,8 Prozent und 1945 vier Prozent.22 Insgesamt verloren etwa 13 Prozent der registrierten österreichischen Kriegsgefangenen ihr Leben im sowjetischen Gewahrsam.23 Mindestens 17 verurteilte österreichische Kriegsgefangene (1,5 Prozent) wurden hingerichtet, während die Todesstrafe bei über 150 österreichischen Zivilverurteilten (6,9 Prozent) vollzogen wurde.24

Tab.: 2: Schicksal der verurteilten österreichischen Kriegsgefangenen in der UdSSR

  Anzahl Prozent
Repatriiert 1043 92,8%
Verstorben 39 3,5%
Hingerichtet 17 1,5%
Ungeklärt 25 2,2%
Gesamt 1124 100 %

Quelle: AdBIK, DB verurteilter Kriegsgefangener. Zit. nach: Knoll, Späte Heimkehr, S. 176.

H.k konnte mit der Masse an verurteilten Kriegsgefangenen, und zwar mit dem 60. Heimkehrertransport, dem grössten seit Jänner 1950, nach Österreich zurückkehren:25 Am 27. Mai 1953 entschied dasselbe Militärkollegium des Obersten Gerichts der UdSSR, das seine vorzeitige Entlassung noch zwei Jahre zuvor ablehnen hatte müssen, dass die weitere Haftverbüssung "nicht notwendig" und H. "vorzeitig zu entlassen" sei.26 Als Folge wurde im Oktober 1953 der vorläufig letzte und wohl entscheidendste Stempel auf der Titelseite des Personalaktes angebracht. Er besagt, dass H. am 14. Oktober 1953 dem Vertreter des österreichischen Innenministeriums in Wiener Neustadt übergeben wurde. Der Akt wurde somit geschlossen.


1 Nationalarchiv der Republik Weissrussland, Minsk (= NARB), F. 1363, op. 1, d. 712, S. 34f. Personalakt H.
Die Recherchen zu diesem Beitrag wurden von APART der Österreichischen Akademie der Wissenschaften finanziert. Die Unterlagen wurden im Rahmen des am Ludwig Boltzmann Institut für Kriegsfolgen-Forschung, Graz - Wien - Klagenfurt, durchgeführten Forschungsprojektes "Militärgerichtsprozesse gegen deutsche, österreichische und "volksdeutsche" (v.a. sudetendeutsche) Kriegsgefangene und Zivilisten in Weissrussland 1944-1953", gefördert vom Jubiläumsfonds der Österreichischen Nationalbank, zur Verfügung gestellt.
2 NARB, F. 1363, op. 1, d. 712, S. 37; Russisches Staatliches Militärarchiv, Moskau (= RGVA), F. 460/p, d. 1869492, S. 16.
3 NARB, F. 1363, op. 1, d. 712, S. 15.
4 Vgl. dazu Harald Knoll, Späte Heimkehr. Als Kriegsverbrecher verurteilte österreichische Kriegsgefangene in der Sowjetunion 1944 bis 1953, in: Günter Bischof - Stefan Karner - Barbara Stelzl-Marx (Hg.), Kriegsgefangene des Zweiten Weltkrieges. Gefangennahme - Lagerleben - Rückkehr. Wien - München 2005, S. 167-183, hier: S. 174.
5 Harald Knoll - Barbara Stelzl-Marx, Sowjetische Strafjustiz in Österreich. Verhaftungen und Verurteilungen 1945-1955, in: Stefan Karner - Barbara Stelzl-Marx (Hg.), Die Rote Armee in Österreich. Sowjetische Besatzung 1945-1955. Beiträge. Graz - Wien - München 2005, S. 275-322, hier: S. 287-292; Harald Knoll - Barbara Stelzl-Marx, Österreichische Zivilverurteilte in der Sowjetunion. Ein Überblick, in: Andreas Hilger, Mike Schmeitzner, Ute Schmidt (Hg.), Sowjetische Militärtribunale. Band 2. Die Verurteilung deutscher Zivilisten 1945-1955. Köln - Weimar - Wien 2003, S. 571-605, hier: 581-586; Galina D. Knatko, Vedemstvo policii bezopasnosti i SD v Minske. Novye Fakty o strukture i dejatel'nosti. Minsk 2003.
6 Russisches staatliches Militärarchiv, Moskau (RGVA), F. 460/p, d. 1869492, Personalakt H., S. 2f.
7 RGVA, F. 460/p, d. 1869492, S. 2, S. 9.
8 NARB, F. 1363, op. 1, d. 712, S. 9, S. 14.
9 NARB, F. 1363, op. 1, d. 712, S. 9, S. 13f.
10 NARB, F. 1363, op. 1, d. 712, S. 18.
11 NARB, F. 1363, op. 1, d. 712, S. 29; RGVA, F. 460/p, d. 1869492, S. 15.
12 RGVA, F. 460/p, d. 1869492, S. 2, S. 15.
13 Zwischen Fiktion und Zeitzeugenschaft. Amerikanische und sowjetische Kriegsgefangene im Stalag XVII B Krems-Gneixendorf. Tübingen 2000; S. 74-81; Hubert Speckner, In der Gewalt des Feindes. Kriegsgefangenenlager in der "Ostmark" 1939 bis 1945. S. 210-212, S. 229; Barbara Stelzl-Marx (Hg.), Unter den Verschollenen. Erinnerungen von Dmitrij Cirov an das Kriegsgefangenenlager Krems-Gneixendorf 1941 bis 1945. Horn - Waidhofen/Thaya 2003; Ausserdem war der ehemalige Kommandeur für das Kriegsgefangenenwesen in den Wehrkreisen XXI und XVII, Generalmajor Hugo Schäfer als Zivilist nach Kriegsende verhaftet und November 1945 hingerichtet worden. 1947 war auch ein Kollege H.s, der ehemalige Kompanieführer im Stalag XVII B, Johann E., in Krems verhaftet und im Februar 1948 zu 25 Jahren Haft in ITL verurteilt worden. Vgl. dazu: Knoll - Stelzl-Marx, Sowjetische Strafjustiz in Österreich, S. 305f.
14 Vgl. dazu insbesondere Manfred Messerschmidt, Der Minsker Prozess 1946. Gedanken zu einem sowjetischen Kriegsverbrechertribunal, in: Hannes Heer - Klaus Naumann (Hg.) Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944, Hamburg 1995, S. 551-568; Wolf Stöcker, Verbrechen an deutschen Kriegsgefangenen: Der Minsker Schau-Prozess 1946. Sowjets beeinflussten Vorverfahren und Prozessergebnis, in: Deutsche Militärzeitschrift, Nr. 24, 2004, S. 60-64; Manfred Zeidler, Der Minsker Kriegsverbrecherprozess vom Januar 1946. Kritische Anmerkungen zu einem sowjetischen Schauprozess gegen deutsche Kriegsgefangene, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Heft 2, München 2004, S. 211-244.
15 Stefan Karner, Im Archipel GUPVI. Kriegsgefangenschaft und Internierung in der Sowjetunion 1941-1956. Wien - München 1995, S. 170-179; Stefan Karner, Archipelag GUPVI. Plen i internirovanie v Sovetskom Sojuze 1941-1956. Moskau 2002, S. 197-202; Knoll, Späte Heimkehr, S. 175.
16 RGVA, F. 460/p, d. 1869492, Deckblatt.
17 NARB, F. 1363, op. 1, d. 712, S. 45; RGVA, F. 460/p, d. 1869492, S. 9.
18 Andreas Hilger, Die sowjetischen Straflager für verurteilte deutsche Kriegsgefangene: Wege in eine terra incognita der Kriegsgefangenengeschichte, in: Andreas Hilger - Ute Schmidt - Günther Wagenlehner (Hg.), Sowjetische Militärtribunale. Band 1. Die Verurteilung deutscher Kriegsgefangener 1941-1953. Köln - Weimar - Wien 2001, S. 93-142, hier: S. 104, S. 125.
19 NARB, F. 1363, op. 1, d. 712, S. 43f.
20 NARB, F. 1363, op. 1, d. 712, S. 46; RGVA, F. 460/p, d. 1869492, S. 51.
21 Knoll, Späte Heimkehr, S. 176f; Knoll - Stelzl-Marx, Sowjetische Strafjustiz in Österreich, S. 314-316.
22 Karner, Im Archipel GUPVI, S. 90; Karner, Archipelag GUPVI, S. 107.
23 Archiv des Ludwig Boltzmann Instituts für Kriegsfolgen-Forschung, Graz - Wien - Klagenfurt (= AdBIK), Datenbank österreichischer Kriegsgefangener, Zivilverurteilter und Internierter in der UdSSR.
24 Knoll, Späte Heimkehr, S. 176.
25 Bundesministerium für Inneres, Wien (= BMI), Abteilung 14, Heimkehrerlisten.
26 RGVA, F. 460/p, d. 1869492, S. 2, S. 18.

Kategorie: Veranstaltungen | Hinzugefügt von: Anatoli
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